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EGMR – R.G. gegen die Schweiz (2025)

Verletzung von Artikel 8 EMRK (Achtung des Privat- und Familienlebens)

Beschwerde Nr. 378770/21

In seinem Urteil vom 23. Januar 2025 stellte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) fest, dass die Schweiz gegen das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Artikel 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) verstossen hat. Dies geschah durch die Bestätigung einer gerichtlichen Entscheidung, das Sorgerecht für das Kind der Beschwerdeführerin R.G. dem Vater zuzusprechen, wobei der Gesichtspunkt der Stabilität priorisiert wurde, ohne die geäusserten Wünsche des Kindes und die konkreten Umstände des Falles ausreichend zu berücksichtigen.

Am 11. August 2020 hatte das Zivilgericht des Kantons Tessin eine vorherige Entscheidung zugunsten der Mutter aufgehoben. Es begründete dies damit, dass der Vater als Pensionierter mehr Zeit habe, sich um das Kind zu kümmern, während die Beschwerdeführerin, die in Teilzeit arbeitete, das Kind laut Gericht regelmässig nachmittags allein zu Hause liess. Die Gerichte hielten den Wunsch des Kindes, bei seiner Mutter zu leben, wegen angeblich fehlender Reife für nicht ausschlaggebend. Am 22. Januar 2021 bestätigte das Bundesgericht diese Entscheidung. Die Übertragung des Sorgerechts auf den Vater wurde jedoch faktisch nie umgesetzt. Im November 2021 wurde das Sorgerecht schliesslich vom Gericht in Lugano unter Berücksichtigung wesentlicher neuer Tatsachen – insbesondere der verbesserten beruflichen Situation der Mutter und des weiterhin klar geäusserten Wunsches des inzwischen jugendlichen Kindes – der Mutter zugesprochen.

In seinem Urteil stellte der EGMR fest, dass auch der Wunsch eines Kindes ein wesentliches Element bei Sorgerechtsentscheidungen darstellt. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass die nationalen Instanzen (Tessiner Berufungsgericht 2020 und Bundesgericht 2021) die relevanten Tatsachen nicht ausreichend gewürdigt hatten – darunter die Lebensumstände der Mutter, die emotionale Bindung des Kindes und die fortgeschrittene Reife des Kindes. Der EGMR befand, dass die Schweizer Gerichte nicht überzeugend darlegten, warum die ursprüngliche Bewertung der Fakten Vorrang vor der Wahrung der familiären Bindung zwischen Mutter und Kind haben sollte. Das Fehlen einer Anhörung, das Unterlassen einer erneuten Befragung des Kindes sowie die unzureichende Berücksichtigung der veränderten beruflichen Situation der Mutter führten zu einer Entscheidung auf unvollständiger Tatsachengrundlage. Diese Vorgehensweise, so der Gerichtshof, verletzte das Recht der Beschwerdeführerin, mit ihrem Sohn zusammenzuleben – ein durch Artikel 8 der Konvention geschütztes Recht.

Der Gerichtshof stellte somit eine Verletzung von Artikel 8 EMRK fest.

Urteil vom 23. Januar 2025

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